Zum Nachweis eines manipulativen Verhaltens des Unfallgeschädigten

OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2014 – 7 U 1421/13

Schildert ein Geschädigter, der den Unfallhergang nicht selbst erlebt hat und auch über keine unmittelbaren Zeugen dessen Ablauf verfügt, den konkreten Unfallhergang so, wie ihm dies der vermeintliche Unfallverursacher geschildert hat, und hatte er auch keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Schilderung zu zweifeln, sind die zu dem sogenannten “So-nicht-Unfall” in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze nicht anwendbar. Es obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem Unfallgegner den Nachweis eines manipulativen Geschehens unter Mitwirkung des Geschädigten zu führen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 09.08.2013 – Az. 02 O 3488/11 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten 3/4 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/4 allein. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten 7/8 als Gesamtschuldner, der Beklagte zu 1 1/8 allein. Die Kosten der Nebenintervention verbleiben bei der Beklagten zu 3.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000 € ab Anhängigkeit und auf bis zu 7.000 € ab 04.03.2014 festgesetzt.

Gründe
1
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung der Beklagten zu 2 und 3 (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Nachdem der Beklagte zu 1 seine eigenständige Berufung zurückgenommen hat, war über diese nicht mehr zu befinden.

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Es kann mithin dahinstehen, ob das Landgericht zu Unrecht von der Zulässigkeit dieser Widerklage zwischen Streitgenossen ausgegangen ist. Der Senat verweist insoweit auf seine unter Ziffer 6 der Terminsverfügung vom 01.10.2013 (GA 196/197) ausführlich begründete Rechtsauffassung.

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1. Von der Wiedergabe des Sach- und Streitstands wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

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2. Das landgerichtliche Urteil hält im Umfang des noch bestehenden Berufungsangriffs berufungsrechtlicher Kontrolle stand.

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Der Klägerin steht gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 115 Abs. 1 VVG ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die als Gesamtschuldner haftenden Beklagten zu.

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a) Der Senat ist jedenfalls im Ergebnis der ausführlichen Anhörung der Klägerin im Termin vom 05.03.2014 und 02.07.2014 sowie in Würdigung der danach weiter vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des Vaters der Klägerin, Nachweis über die Entrichtung der Kfz-Steuer sowie an die Klägerin gerichtete Bestätigung der Hauptuntersuchung), denen auch die Beklagten nicht weiter entgegen getreten sind, der Überzeugung, dass die Klägerin Eigentümerin des beschädigten Pkw und somit für den verfolgten Schadensersatzanspruch ohne weiteres aktivlegitimiert ist.

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Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Beklagten entsprechend §§ 1006 Abs. 1 BGB, 292 ZPO erhebliche Umstände vorgetragen haben, die gegen die Eigentumsvermutung zugunsten der Klägerin sprechen. Aus ihrem Vortrag ergab sich jedenfalls bei sachgerechter Würdigung zugleich auch die Behauptung, dass sie Eigenbesitzerin des Pkw ist. Allein dass der Pkw auf einem Parkplatz abgestellt wurde, beseitigt (bei Beibehaltung der Fahrzeugschlüssel) entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten zu 2 und 3 noch nicht den Besitz daran (vgl. nur Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 854, Rn 5).

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b) Im Ergebnis der ausführlichen informatorischen Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1 durch den Senat, aber auch in Würdigung der bereits erstinstanzlich durchgeführten und in der Berufungsinstanz teilweise ergänzten sachverständigen Begutachtung, hegt der Senat keine vernünftigen Zweifel, dass der Pkw der Klägerin beim Betrieb des von der Beklagten zu 2 gehaltenen, im Unfallzeitpunkt vom Beklagten zu 1 geführten und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten Pkw im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG beschädigt worden ist.

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Die hiergegen ins Feld geführten Bedenken der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.

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Das gilt zum einen für den bereits erstinstanzlich erhobenen Einwand der Beklagten zu 2 und 3, es handle sich um einen manipulierten Unfall (Fallgruppe “gestellter Unfall” und/oder “ausgenutzter Unfall”) wie auch für die in der Berufungsinstanz zuletzt primär thematisierte Fallgruppe eines “So-nicht-Unfalls”.

11
Grundsätzlich ist die Klägerin als Geschädigte darlegungs- und beweisbelastet für den äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung. Sie muss den Unfall so detailliert wie irgend möglich darstellen bzw. vortragen, inwieweit dieser durch das Fehlverhalten eines Dritten (hier des Beklagten zu 1.) verursacht worden und es insoweit zur Entstehung eines konkreten Schadens gekommen ist (vgl. Veith/Gräfe/Hallbach, Der Versicherungsprozess, § 5 E Rn. 317 ff. m.w.N.).

12
Insoweit konnte auch die Beklagte zu 3) in zulässiger Weise den Unfall als solchen mit Nichtwissen bestreiten. Sie und der Beklagte zu 1), auf dessen Schilderung sich auch der Klagevortrag stützt, sind lediglich einfache Streitgenossen und können deshalb auch unterschiedlich vortragen (vgl. Hallbach, a.a.O., Rn. 318 bzw. Fn. 474 unter Hinweis auf BGH VersR 1981, 1158).

13
Der Geschädigte hat für die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung den Vollbeweis zu erbringen; Beweiserleichterungen kommen ihm dabei nicht zugute (derselbe, a.a.O.).

14
Diesen Vollbeweis hat die Klägerin allerdings erbracht. Die Anforderungen an den zu erbringenden Nachweis des äußeren, haftungsbegründenden Schadensereignisses dürfen nicht überspannt werden. Dies gilt, wie bereits das OLG Saarbrücken in seinem Urteil vom 18.10.2011 (Az. 4 U 462/10, NJW-RR 2012, 356), welches auch die Beklagten zu 2 und 3 anführen, überzeugend dargelegt hat, vor allem deshalb, weil andernfalls die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle behaupteter Unfallmanipulationen unterlaufen würde. Während nämlich für die Behauptung einer Unfallmanipulation (vgl. dazu im einzelnen unten) die beklagte Versicherung im Grundsatz beweisbelastet ist, Zweifel also zu ihren Lasten gehen, führen Zweifel am äußeren Tatbestand der Rechtsgutsverletzung notwendig zur Klageabweisung. Eben deshalb bedarf es stets einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am von der Klage behaupteten Lebenssachverhalt verbleiben oder nicht.

15
Nichts anderes folgt unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung behandelten Fallgruppe des “So-nicht-Unfalls”, auf den die Berufung zuletzt maßgeblich abgestellt hat. Nach dieser in der veröffentlichten Judikatur eher selten thematisierten Rechtsfigur (soweit ersichtlich nur: OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013 – 9 U 53/13, NZV 2014, 225; LG Essen, Urt. v. 18.03.2013 – 20 O 140/12, juris; KG, Beschl. v. 07.05.2009 – 12 U 56/09, KGR 2009, 775; OLG Hamm, Urt. v. 21.01.2005 – 20 U 228/03, juris; OLG Hamm, Urt. v. 18.11.1998 – 13 U 101/98, RuS 1999, 322) ist der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zu führende Schadensnachweis dann nicht erbracht, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festgestellt werden kann, dass die von dem Geschädigten eingeklagten Schäden ganz oder teilweise bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden sind (OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013, a.a.O.) oder aber das Schadensbild nicht zu dem von dem Geschädigten behaupteten Unfall passt (OLG Hamm, Urt. v. 18.11.1998, a.a.O.). Darüber hinaus soll sich diese Rechtsfigur aber auch auf jene Fälle erstrecken, in denen die geltend gemachten Schäden nicht zu dem von den Unfallbeteiligten behaupteten Geschehen passen (KG, Beschl. v. 07.05.2009 – 12 U 56/09, KGR 2009, 775), erfasst mithin also letztlich auch den vom Geschädigten voll (§ 286 ZPO) zu beweisenden Unfallhergang (so explizit: LG Essen, a.a.O.; anklingend auch in den Gründen von OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2013, a.a.O.).

16
Mit Blick auf die eingangs zitierten Erwägungen (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.) sieht der Senat im vorliegenden Fall aber letztlich keinerlei durchgreifende Zweifel daran, dass der Pkw der Klägerin beim Betrieb des gegnerischen Pkw im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG in haftungsbegründender Weise beschädigt worden ist.

17
Die Fälle des “So-nicht-Unfalls” zeichnen sich bei sorgfältiger Analyse der den hierzu veröffentlichten Entscheidungen (vgl. oben) zugrunde liegenden Lebenssachverhalte insbesondere dadurch aus, dass der klagende Geschädigte einen Unfallhergang vorgetragen hat, den er – nach seiner Behauptung – entweder selbst erlebt haben will oder der ihm von Zeugen (die zumeist in seinem Lager stehen, wie etwa der Fahrzeugführer) berichtet wurde. Von einer solchen Gestaltung entfernt sich der vorliegende Fall grundlegend. Die Klägerin hat mit Recht im Rahmen ihrer Anhörung mehrfach darauf verwiesen, dass ihr eine andere Schilderung des Unfallhergangs als die vom Beklagten zu 1 herrührende bei objektiver Betrachtung gar nicht möglich ist, weil sich der Unfall in ihrer Abwesenheit und auch ohne weitere Zeugen ereignete. In diesem Sinne hat sie, wie von der Rechtsprechung gefordert (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.), das Unfallgeschehen so detailliert wie ihr möglich dargestellt. Sie musste und konnte sich – ohne greifbaren Anlass zu Zweifeln – darauf verlassen, dass der Beklagte zu 1 wahrheitsgemäß vorträgt. Jedenfalls ist der auf ihrer eigenen Wahrnehmung begründete Vortrag, nämlich dass sie ihr Fahrzeug am Unfalltag dort abstellte, es bei ihrer Rückkehr beschädigt vorfand und hierfür der Beklagte zu 1 die Verantwortung übernahm, nach Überzeugung des Senats wahr. Selbst wenn man also – zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 – davon ausginge, dass der Beklagte zu 1 den Unfallablauf in Teilbereichen wahrheitswidrig geschildert hätte, geht dies mit Blick auf die aufgezeigte Beweislastverteilung nicht zu Lasten der geschädigten Klägerin.

18
Für den Senat, wie im Übrigen zuvor schon für das Landgericht, steht im Ergebnis des im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen von der Klägerin (wie auch dem Beklagten zu 1) gewonnenen unmittelbaren, persönlichen Eindrucks fest, dass es zu einer den streitgegenständlichen Schaden auslösenden Kollision zwischen dem von dem Beklagten zu 1 geführten Pkw und dem Pkw der Klägerin gekommen ist. Jedenfalls lässt, auch wenn die Feststellung einzelner Details zu den fahrzeugtechnischen Abläufen und Besonderheiten des Automatikgetriebes sowie den kinetischen und mechanischen Gegebenheiten im Nachhinein nicht mehr zuverlässig möglich ist, auch nach den Ausführungen des Sachverständigen das hier vorliegende Schadensbild durchaus den Schluss auf eine Kollision zwischen dem Heckbereich des Beklagten-Fahrzeugs und dem Frontbereich des klägerischen Pkw zu. Maßgebliche Divergenzen haben sich insoweit nicht ergeben, so dass im Übrigen schon die eingangs zitierten Entscheidungen zu den “So-nicht-Unfällen”, soweit sie sich mit dem Nachweis des Schadensbildes im Rahmen des § 287 ZPO befassen, von vornherein nicht einschlägig sind.

19
Selbst wenn sich aber – unterstellt – die Kollision zum Teil anders zugetragen haben sollte (etwa durch ein fahrlässiges Zurücksetzen des Beklagten zu 1), gehen insoweit begründbare Zweifel im Rahmen des Nachweises des haftungsbegründenden Zusammenhangs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG hier nicht zu Lasten der Klägerin, weil nach der festen Überzeugung des Senats die schadenstiftende Kollision als solche “beim Betrieb” des von der Beklagten zu 2 gehaltenen Pkw geschehen sein muss.

20
Überzeugende andere Geschehensabläufe oder wirklich hinreichend konkrete Anhaltspunkte (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.), dass die Klägerin mit einer Beschädigung ihres Pkw im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens mit dem Beklagten zu 1 einverstanden war, vermag der Senat in Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht zu erkennen. Diese können zwar (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O.) nicht erst im Rahmen der von der beklagten Versicherung darzulegenden und zu beweisenden Einwilligung des Geschädigten von Relevanz sein, sondern bereits konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten wecken, sie liegen hier aber bei nüchterner, sachbezogener Würdigung der Umstände des vorliegenden Falles nicht vor.

21
Es ist schon nicht plausibel, dass der Beklagte zu 1, noch dazu bei anschließender Verständigung der Polizei, sich zu einer Schadensverursachung bekennt, die nicht von ihm stammt oder aber in sonstiger manipulativer Absicht erfolgte, gleichzeitig aber ein eher ungewöhnlicher Unfallverlauf behauptet wird. Bei Unfallmanipulationen wird demgegenüber erfahrungsgemäß regelmäßig eine eher typische, alltägliche Unfallsituation geschildert, um so gerade nicht Anlass zu Zweifeln zu geben.

22
Richtig ist zwar, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen der vom Beklagten zu 1 geführte Ford Focus nicht erst unmittelbar nach Verlassen des Pkw (wie vom Beklagten zu 1 geschildert), sondern “sofort” nach hinten hätte rollen müssen. Ebenso richtig ist, dass der Sachverständige es als “nicht möglich” angesehen hat, dass der zurückrollende Ford Focus den Maserati der Klägerin auch noch auf den Grünstreifen hätte schieben können bzw. dieser dann darüber hinaus hätte rollen müssen. Abgesehen davon, dass der – nach Einschätzung des Senats ebenfalls glaubwürdige Beklagte zu 1 – unwiderlegt – für letzteres tatsächlich einen plausiblen Grund angegeben hat (ein dahinter parkender, aber unbeschädigt gebliebener anderer Pkw), ergibt sich aus dem Kontext der Ausführungen des Sachverständigen, dass er hier letztlich nur eine “Modellrechnung” angestellt hat, die nicht an die konkreten Bedingungen zum Zeitpunkt des Unfalls am Unfallort im Sinne einer naturwischenschaftlich-mathematisch exakten “Rekonstruktion” anknüpft (und dies mangels einer in jeder Hinsicht ausreichenden Spurenlage auch nicht kann). So beruht etwa die in die Berechnung eingestellte Aufprallgeschwindigkeit nur auf einer Schätzung auf der Basis von Vergleichs-Crash-Tests mit, nach Auffassung des Sachverständigen, vergleichbaren, nicht aber unter Verwendung von mit den hier beteiligten Pkw tatsächlich identischen Fahrzeugen. Schon deshalb sind die Angaben des Sachverständigen im vorliegenden Fall mit Vorsicht zu würdigen. Auch die Anhörung des Sachverständigen durch den Senat hat diesen Eindruck nicht relativiert. Dies sieht letztlich auch der Sachverständige selbst so, geht er doch (S. 48 des Gutachtens) selbst davon aus, dass vorliegend Umstände “nicht aufgeklärt werden können”. Im Gegensatz hierzu hat er allerdings – ohne Einschränkungen – sowohl die “Schadensintensität als auch die Schadenkompatibilität” bestätigen können. Angesichts dessen kommt dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung kein die Anhörung der Beteiligten und den dabei gewonnenen unmittelbaren Eindruck wirklich relativierender Beweiswert zu, der es rechtfertigen würde, davon auszugehen, dass Klägerin und/oder Beklagter zu 1, bezogen auf die eigentliche Schadensursache, hier bewusst die Unwahrheit sagen würden.

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Auch mit Blick auf die weiteren von den Beklagten zu 2 und 3 ins Feld geführten “Besonderheiten” vermag der Senat insoweit keine durchgreifenden Zweifel zu erkennen. Richtig ist, dass es keine unbeteiligten Zeugen gab. Andererseits handelt es sich bei der – senatsbekannten – Örtlichkeit um einen, nicht zuletzt während der Badesaison wegen des in Gehweite befindlichen Badesees sowie Restaurants, auch angesichts der Unfallzeit (noch bei Tageslicht), nicht um einen Ort, an dem – zwangsläufig – mit geringem oder gar keinem Publikumsverkehr zu rechnen gewesen wäre. Gegen eine Manipulation spricht auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1 die Polizei verständigt hat. Richtig ist zwar, dass es sich um einen Mietwagen handelt, die Alleinhaftung der Beklagten nach Lage der Dinge feststeht und die Klägerin auf Gutachtenbasis abrechnet. Dies genügt aber im vorliegenden Fall nicht, um konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beteiligten zu säen. Anders als die Berufung meint, liegt auch keine “knappe” Sachverhaltsschilderung des Beklagten zu 1 vor. Es ist nicht ersichtlich, was er ansonsten noch hätte ausführen müssen. Hinzu kommt, dass der Beklagten zu 1 bei seiner Anhörung durchaus einen sachlich-nüchternen Eindruck vermittelt hat, so dass ihm Weitschweifigkeiten eher fremd sein dürften. Schließlich handelt es sich zwar um einen ungewöhnlichen, nicht aber wirklich komplexen Unfallverlauf. Auch der Umstand, dass die Klägerin bei einem Kfz-Betrieb tätig ist, spricht keineswegs immer für eine unredliche Gesinnung. Schließlich handelt es sich entgegen der Berufung auch nicht um einen Unfall zwischen einem Mietwagen und einem “Luxusfahrzeug”. Der “Maserati Spyder” der Klägerin war ausweislich des vorgelegten DEKRA-Gutachtens zum Unfallzeitpunkt bereits neun Jahre alt und wies eine Laufleistung von über 70.000 km auf. Nach Kenntnis des Senats, welche den Parteien bereits in der ersten mündlichen Verhandlung offengelegt wurde, handelt es sich letztlich nicht um ein wirklich hochpreisiges Gebrauchtfahrzeug, welches den Wert des bei der Beklagten zu 2 angemieteten Pkw etwa deutlich übersteigen würde. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Unfallbeteiligten zuvor bereits kannten, sieht der Senat nicht. Die Klägerin und der Beklagte zu 1 haben dies glaubhaft verneint, die Berufung zeigt keine überzeugenden anderweitigen Hinweise auf. Der Berufung ist zwar darin beizupflichten, dass die Beklagten zu 2 und 3 nicht zwingend den Nachweis führen müssen, dass sich die Unfallbeteiligten tatsächlich kannten. Der Verweis der Berufung auf die Entscheidung des OLG Schleswig (NJW-RR 2011, 66) übersieht aber, dass dort, anders als hier, weitere (für sich genommen ausreichende) Indizien für eine Manipulation sprachen, so dass es des weiteren sicheren Nachweises, dass sich die Beteiligten kannten, nicht bedurfte.

24
Ist danach davon auszugehen, dass sich ein Unfall in der von dem Geschädigten behaupteten Art und Weise stattgefunden hat und ist auch der Schaden diesem Ereignis zuzuordnen, wird die Rechtswidrigkeit der Schadenszufügung vermutet.

25
Daher obliegt dem Versicherer die Beweislast für das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit ausschließenden Tatbestandes bei gestelltem Verkehrsunfall (also für die rechtfertigende Einwilligung des Geschädigten in die Rechtsgutsverletzung, derselbe, a.a.O., Rn. 336 m.w.N.; BGH., Urt. v. 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339). Insoweit kommen dem Versicherer allerdings Beweiserleichterungen zugute, denkbar ist sogar, unter bestimmten Umständen prima facie von einer solchen Verabredung auszugehen (BGH, a.a.O.; BGH, Urt. v. 06.03.1978 – VI ZR 269/76, VersR 1979, 514). Es genügt nämlich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d.h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen. Um diesen Überzeugungsgrad bei Gericht zu begründen, muss der Versicherer Indizien sammeln, die den Schluss auf die gesuchte innere Haupttatsache rechtfertigen können, wobei diese Hilfstatsachen ihrerseits feststehen müssen, d.h. entweder unstreitig sind oder aber bewiesen (derselbe, a.a.O., Rn. 336 m.w.N.). Davon geht letztlich – wohl – auch das Urt. des KG vom 07.09.2010 (12 U 210/09, VRR 2011, 105) aus, obschon es “nur” von erheblicher Wahrscheinlichkeit (so auch OLG München, Urt. v. 08.03.2013 – 10 U 3241/12, ZfSch 2013, 336) spricht. Insoweit kann auf das zuvor im Hinblick auf konkrete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Unfallbeteiligten (vgl. oben) Ausgeführte verwiesen werden. Genügen die Umstände des vorliegenden Falles aber nicht, um konkrete Zweifel an der Schilderung der Unfallbeteiligten zu begründen, genügen diese – erst recht – nicht, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines manipulierten Unfalls zu begründen.

26
c) Der Klägerin steht deshalb der in dem angegriffenen Urteil titulierte Schadensbetrag zu.

27
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten der DEKRA Automobil GmbH vom 09.08.2011 (Anlage K 5) bezifferte Reparaturaufwand von 5.836,31 € (netto) nicht bestritten worden ist. Gleiches gilt für die in der Rechnung vom 23.07.2011 (Anlage K 6) abgerechneten Gutachterkosten von 485,31 €. Zuzüglich der gem. § 287 ZPO auf 25 € geschätzten Schadenspauschale ergibt sich der vom Landgericht tenorierte Betrag.

28
Maßgebliche Einwände gegen die Richtigkeit dieser Schadensdarlegung zeigt die Berufung nicht auf. Soweit sie, wie erstinstanzlich, pauschal darauf verweist, die Klägerin wolle mit der vorgelegten Reparaturrechnung in unredlicher Weise auch die Kosten für einen Vorschaden ihres Pkw geltend machen, ist dies nach Aktenlage – mehr tragen die Beklagten hierzu nicht schlüssig vor – nicht der Fall. Das vorgelegte Gutachten berücksichtigt festgestellte Vorschäden (im Frontbereich und im rechten Seitenbereich) und grenzt sie von den nach Darstellung der Klägerin unfallbedingten Schäden ab. Dem Senat erschließt sich deshalb nicht, inwieweit – dennoch – ein Vorschaden in dem Gutachten fälschlich Eingang in den Reparaturaufwand gefunden haben sollte. Ausweislich des Gutachtens wurden nur die Schäden im Frontbereich bewertet. Hiervon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen. Soweit die Beklagten – konkret – auf die vom Landgericht erwähnten “Kratz- und Schürfspuren im Randbereich des Radausschnittbogens am vorderen rechten Rad” abheben, setzt sich die Berufung in keiner Weise mit der tragenden Begründung des Landgerichts auseinander, wonach dieser Schaden nicht Teil der streitgegenständlichen Forderung ist. Der an die Klägerin gerichtete Vorwurf, sie wolle einen Vorschaden abrechnen, entbehrt angesichts dessen jedweder konkreter Grundlage. Überdies zeigt die Berufung auch nicht konkret auf, wie sich dies (eine zu Unrecht erfolgte Einbeziehung eines Vorschadens einmal unterstellt) auf die zugesprochene Summe auswirkt.

29
Wegen der vom Landgericht zugesprochenen Nebenforderungen (Anwaltskosten, Zinsen) verweist der Senat auf die landgerichtliche Begründung, die insoweit von der Berufung nicht angegriffen worden ist.

30
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1, 100 Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO, die Festsetzung des Gebührenstreitwerts auf §§ 3 ZPO, 47, 45 GKG. Die für beide Instanzen unterschiedliche Kostenquote sowie die modifizierte Streitwertfestsetzung beruht auf dem Umstand, dass der Beklagte zu 1 noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seine Berufung zurückgenommen hat. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) bestehen nicht. Die Entscheidung des Streitfalls beruht auf der Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ohne Abweichen von in der obergerichtlichen Rechtsprechung vorherrschenden Rechtsgrundsätzen.

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